Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 9. März 1994
- 2 BvL 43/92 -
IM NAMEN DES VOLKES
….nichts Vergleichbares gegenübersteht. Alkoholhaltige Substanzen dienen als Lebens- und Genußmittel; in Form von Wein werden sie auch im religiösen Kult verwandt. In allen Fällen dominiert eine Verwendung des Alkohols, die nicht zu Rauschzuständen führt; seine berauschende Wirkung ist allgemein bekannt und wird durch soziale Kontrolle überwiegend vermieden. Demgegenüber steht beim Konsum von Cannabisprodukten typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund.
Weiterhin sieht sich der Gesetzgeber auch vor die Situation gestellt, daß er den Genuß von Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden kann. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, deswegen auf das Verbot des Rauschmittels Cannabis zu verzichten.
IV. Es stellt auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, daß der Gesetzgeber im Betäubungsmittelgesetz nicht entsprechend der Gefährlichkeit der einzelnen Betäubungsmittel zwischen sogenannten weichen und harten Drogen unterscheidet. Das Gesetz bewirkt keine strafrechtliche Gleichbehandlung von harten Drogen wie Heroin und….